Vollstationäre Pflege
Neben den allgemeinen Voraussetzungen gilt für den Anspruch auf Leistungen für die vollstationäre Pflege, dass häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt und dass das gewählte Pflegeheim über einen Versorgungsvertrag und eine entsprechende Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen verfügt. Fehlt lediglich die Vergütungsvereinbarung, so werden die Aufwendungen bis zu 80 % der Höchstbeträge je nach Pflegestufe erstattet.
Zuletzt aktualisiert am 25.10.2011 von Kai Höpermann.
